Fragen und AntwortenAbnahme DC15E
Hartmut antwortete vor 13 Jahren

Hallo,

da nun der Atmos DC15E erfolgreich bei mir im Keller brennt, geht es nun um die Abnahme. Nach dem ich den Schornsteinfeger informiert habe, war der kurz da und hat sich die Sache im Keller angeschaut und mir eine Fachunternehmerbescheinigung da gelassen, mit der Bitte ausgefüllt und von einem Unternehmen abgstempelt und unterschrieben zurück.

Ich habe mich über die Bescheinigung befragt und mir sagte ein Monteur, dass ich die Anlage selber installiert habe und somit sowas nicht brauche.

Jetzt kommt vom Schornsteinfeger per Post eine Bescheinigung zur Bauzustandsbesichtigung gemäß §§ LbauO. Auf dem Dokument steht:

Bei der vorgenommenen Überprüfung der vorbeschriebenen Anlage wurden keine sichtbaren Mängel festgestellt.
Freigabe Holzheizung Atmos, Typ DC15E
Hinweis: Die Holzheizung entspricht nicht der BIMSCHV.
Die Bescheinigung des Fachunternehmers nach §62Abs.1 Nr.2 der LbauO liegt nicht vor.
Wird die Bescheinigung bis zum 12.11.2012 nicht vorgelegt, ist von der unteren Bauaufsichtbehörde ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Gegen die Inbetriebnahme der Feuerungsanlage bestehen keine Bedenken.

Meine Frage:

Wie ist die Abnahme bei euch abgelaufen? Kommt jetzt die Bauaufsichtbehörde raus, wenn ich die Bescheinigung nicht pünktlich vorlege?

Gruß Dirk



7 Antworten
Zalfen antwortete vor 13 Jahren

Hi,

habe ich noch vergessen zu erwähnen:

Es handelt sich um einen Atmos DC15E mit Laddomat und 800l Puffer zur Unterstützung der Gastherme. Anlage wurde gebraucht gekauft und selber von mir installiert.

Gruß Dirk

manter antwortete vor 13 Jahren

Bin mir nicht sicher, aber:

Warum brauchst du eine Bescheinigung, dass die Anlage korrekkt eingebaut wurde, wenn der Schrnie keine Mängel festgestellt hat?
Warum guckt der dann überhaupt?

Warum sollte er dir eine Genehmigung geben, solbal du die Bescheinigung vorlegst? Die Anlage entspricht ja nicht der BimschV?
Hat er sich dahingehend nicht geäußert?

Gruß Manuel

Hartmut antwortete vor 13 Jahren

hallo dirk

kann es sein das deine Anlage in NRW steht, dann beachte §66.
ohne fachunternehmererklärung ist die anlage nicht baugenehmigungsfrei.

manter antwortete vor 13 Jahren

Hallo Hartmut,

was ist mit der BimschV?

Gruß Manuel

Hartmut antwortete vor 13 Jahren

hallo manuel,

puffer zu klein und keine staub- und CO konformität -> einzelnachweisführung im rahmen der ausnahme oder herrichtung gemäß BimschV.

Zalfen antwortete vor 13 Jahren

Hallo Manuel,

jetzt wo du die Sachen erwähnst, fällt es mir auch auf was du schreibst, aber der Schornie hat sich nicht dazu geäußert.

Hi Hartmut,
die Anlage steht in RLP. Kannst du mir das mit dem §66 mal genauer erklären?

Gruß Dirk

Hartmut antwortete vor 13 Jahren
Zalfen:

Hi Hartmut,
die Anlage steht in RLP. Kannst du mir das mit dem §66 mal genauer erklären?

Gruß Dirk

hallo dirk

in RLP ist es §62, welcher baugenehmigungsfreie anlagen definiert.
es verhält sich allerdings genauso wie in NRW, ohne fachunternehmererklärung benötigt man eine baugenehmigung durch das zuständige bauamt,d.h. die bauordung schreibt dir vor zwingend einen planer/fachunternehmer dazwischenzuschalten, welche dann auch haften.
Liberalisierung hat nicht nur gute seiten, meist ist in diesen
BL auch nur eine bauzustandbesichtigung durch den schorni vorgesehen und nicht wie bei uns(SA), wo der schornie die tauglichkeit und sichere benutzbarkeit prüft und bescheinigt.