blasko antwortete vor 13 Jahren

mal eine Frage:

Ich baue zum ersten mal eine Heizung bei mir ein. Zahl man da erst wenn alles drin ist und es geht oder zahlt man schon vorher oder Abschläge ?

Ich möchte nicht wie man es im TV öfter sieht auf einmal mein Geld los sein und ohne Heizung da stehen.

Wie war das bei Euch ?

Danke



20 Antworten
Juergen_S antwortete vor 13 Jahren

Hallo Heiz,

es gilt der Grundsatz: „Erst die Ware, dann das Geld.“ Also keine Vorkasse.

Wenn der Handwerker Angst um sein Geld hat, kann man eine Bankbürgschaft anbieten.

Grüße
Juergen_S

Juergen_S antwortete vor 13 Jahren

Hallo Heiz,

es gilt der Grundsatz: „Erst die Ware, dann das Geld.“ Also keine Vorkasse.

Wenn der Handwerker Angst um sein Geld hat, kann man eine Bankbürgschaft anbieten.

Grüße
Juergen_S

mcduck99 antwortete vor 13 Jahren
Juergen_S:

es gilt der Grundsatz: „Erst die Ware, dann das Geld.“ Also keine Vorkasse.

Hallo Heiz,

kann mich da nur Juergen_S anschliessen.

Kommt aber immer auf die individuelle Situation an.

Ich finde es fair, wenn es sogenannte Abschläge gibt.

Also wenn die Ware vollständig bei mir (durch z.B. seinen Großhändler) angeliefert wird, dann zahle ich auch einen realistischen Abschlag.

Und dann nach Montage und anschliessend den Rest nach Abnahme und Funktionstest.

Wenn der ganze Spaß 25000 Euro kostet, dann freut sich zwar der Handwerker, geht aber auch ein sehr grosses Risiko ein.

Also vorgenannte Bankbürgschaft ist ok. Beim Abschlag sitzt man nachher auf den Sachen, wenn der Handwerker nicht mehr kommt und ein Dritter baut die oft ungern ein, weil man am Verkauf schliesslich auch verdient.

Aber Vorkasse ohne Gegenwert? Neeeeeee

Viel Erfolg
Stef

mcduck99 antwortete vor 13 Jahren
Juergen_S:

es gilt der Grundsatz: „Erst die Ware, dann das Geld.“ Also keine Vorkasse.

Hallo Heiz,

kann mich da nur Juergen_S anschliessen.

Kommt aber immer auf die individuelle Situation an.

Ich finde es fair, wenn es sogenannte Abschläge gibt.

Also wenn die Ware vollständig bei mir (durch z.B. seinen Großhändler) angeliefert wird, dann zahle ich auch einen realistischen Abschlag.

Und dann nach Montage und anschliessend den Rest nach Abnahme und Funktionstest.

Wenn der ganze Spaß 25000 Euro kostet, dann freut sich zwar der Handwerker, geht aber auch ein sehr grosses Risiko ein.

Also vorgenannte Bankbürgschaft ist ok. Beim Abschlag sitzt man nachher auf den Sachen, wenn der Handwerker nicht mehr kommt und ein Dritter baut die oft ungern ein, weil man am Verkauf schliesslich auch verdient.

Aber Vorkasse ohne Gegenwert? Neeeeeee

Viel Erfolg
Stef

blasko antwortete vor 13 Jahren

Nabend allerseits,
die Installation einer Heizanlage erfolgt i.d.R. nach VOB.
Bei VOB Verträgen werden in sich abgeschlossene Leistungen abgenommen und auch erst nach Lieferung/Einbau in Rechnung gestellt.
Eine Abschlagrechnung mit 16 Tagen Zahlungsziel ist nach VOB machbar, auch wenn der AN nur die Materiallieferung aus dem Vertrag erfüllt hat. Selbstverständlich steht es einem frei, auf den Abschlagrechnungsbetrag einen Sicherheitseinbehalt von 3 – 5 % zu erheben.

blasko antwortete vor 13 Jahren

Nabend allerseits,
die Installation einer Heizanlage erfolgt i.d.R. nach VOB.
Bei VOB Verträgen werden in sich abgeschlossene Leistungen abgenommen und auch erst nach Lieferung/Einbau in Rechnung gestellt.
Eine Abschlagrechnung mit 16 Tagen Zahlungsziel ist nach VOB machbar, auch wenn der AN nur die Materiallieferung aus dem Vertrag erfüllt hat. Selbstverständlich steht es einem frei, auf den Abschlagrechnungsbetrag einen Sicherheitseinbehalt von 3 – 5 % zu erheben.

heusler antwortete vor 13 Jahren

Guten Abend,

Grundsätzlich gilt natürlich das BGB.
VOB gilt nur, wenn beide Vertragspartner sich damit auskennen und einen Vertrag abschließen in dem die VOB vereinbart wird. Nur der Hinweis „es gilt die VOB“ ist nicht ausreichend. Bei Privatpersonen ist dies normalerweise nicht der Fall. Ihnen muß von der Heizungsfirma dann mindestens eine kurze Fassung der VOB ausgehändigt werden.(Gibts z.B bei der HWK)
Und Sicherheitseinbehalt abziehen geht natürlich auch nur wenn vorher vereinbart.

Gruß Martin

Aus Wikipedia:
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern hat nach herrschender Meinung den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Das geschieht normalerweise dadurch, dass eine Vertragspartei (der Verwender im Sinne des Rechts der AGB) die Geltung der VOB/B in dem von ihm erstellten schriftlichen Vertrag oder in seinen AGB vorsieht und (soweit dies nicht bei einem Bauunternehmer entbehrlich ist) der anderen Partei durch Übergabe eines Abdrucks die Kenntnis von deren Inhalt verschafft oder sonst die Möglichkeit gibt, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, worauf der Vertragspartner durch Abschluss des Bauvertrags mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist.“

heusler antwortete vor 13 Jahren

Guten Abend,

Grundsätzlich gilt natürlich das BGB.
VOB gilt nur, wenn beide Vertragspartner sich damit auskennen und einen Vertrag abschließen in dem die VOB vereinbart wird. Nur der Hinweis „es gilt die VOB“ ist nicht ausreichend. Bei Privatpersonen ist dies normalerweise nicht der Fall. Ihnen muß von der Heizungsfirma dann mindestens eine kurze Fassung der VOB ausgehändigt werden.(Gibts z.B bei der HWK)
Und Sicherheitseinbehalt abziehen geht natürlich auch nur wenn vorher vereinbart.

Gruß Martin

Aus Wikipedia:
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern hat nach herrschender Meinung den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Das geschieht normalerweise dadurch, dass eine Vertragspartei (der Verwender im Sinne des Rechts der AGB) die Geltung der VOB/B in dem von ihm erstellten schriftlichen Vertrag oder in seinen AGB vorsieht und (soweit dies nicht bei einem Bauunternehmer entbehrlich ist) der anderen Partei durch Übergabe eines Abdrucks die Kenntnis von deren Inhalt verschafft oder sonst die Möglichkeit gibt, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, worauf der Vertragspartner durch Abschluss des Bauvertrags mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist.“

heusler antwortete vor 13 Jahren
heusler antwortete vor 13 Jahren
blasko antwortete vor 13 Jahren

Hallo,
pauschal lässt sich nicht sagen dass hier ein BGB Vertrag gilt, da es sich hierbei um eine Bauleistung, DIN 18380, handelt. Daher auch i.d.R.!
Nun gilt es herrauszufinden ob ein VOB oder BGB Vertrag besteht,
das steht in den AGB des HB, oder sollte darin stehen, da damit auch die Gewährleistung nach VOB oder BGB geregelt wird, mit allen vor- und nachteilen der jeweiligen Verträge. Wobei ich bei VOB Verträgen Vorteile hinsichtlich Aufmaß und Gewährleistung sehe.

Auszug aus Wikipedia zur VOB:
Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne dazu verpflichtet zu sein, häufig die Geltung der VOB/B.

Die VOB/B gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn diese bei Verträgen mit Verbrauchern vereinbart wird, müssen die Vertragsbedingungen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden (VOB/B). Besser ist es, diese auch noch zu erläutern.

Der Hinweis „können im Büro eingesehen werden“ ist nicht ausreichend.

Abschlagzahlungen sind immer verhandelbar, jeweils nach Ausführungsstand, bei VOB Verträgen sogar mit Rechtlichen Anspruch.

blasko antwortete vor 13 Jahren

Hallo,
pauschal lässt sich nicht sagen dass hier ein BGB Vertrag gilt, da es sich hierbei um eine Bauleistung, DIN 18380, handelt. Daher auch i.d.R.!
Nun gilt es herrauszufinden ob ein VOB oder BGB Vertrag besteht,
das steht in den AGB des HB, oder sollte darin stehen, da damit auch die Gewährleistung nach VOB oder BGB geregelt wird, mit allen vor- und nachteilen der jeweiligen Verträge. Wobei ich bei VOB Verträgen Vorteile hinsichtlich Aufmaß und Gewährleistung sehe.

Auszug aus Wikipedia zur VOB:
Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne dazu verpflichtet zu sein, häufig die Geltung der VOB/B.

Die VOB/B gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn diese bei Verträgen mit Verbrauchern vereinbart wird, müssen die Vertragsbedingungen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden (VOB/B). Besser ist es, diese auch noch zu erläutern.

Der Hinweis „können im Büro eingesehen werden“ ist nicht ausreichend.

Abschlagzahlungen sind immer verhandelbar, jeweils nach Ausführungsstand, bei VOB Verträgen sogar mit Rechtlichen Anspruch.

Joern68 antwortete vor 13 Jahren

Bei mir war es so: Angebot unterschrieben zurück geschickt (als Auftragsbestätigung), dann Abschlagsrechnung bekommen (ca50% vom Angebot) und überwiesen, zwischenzeitlich hatte der HB die Ware bestellt, die teils bei mir, teils bei ihm angeliefert wurde. Bis jetzt sind sie noch fröhlich am basteln. Mal sehen, vielleicht wird heute noch angefeuert!…
Grüße
Jörn

Joern68 antwortete vor 13 Jahren

Bei mir war es so: Angebot unterschrieben zurück geschickt (als Auftragsbestätigung), dann Abschlagsrechnung bekommen (ca50% vom Angebot) und überwiesen, zwischenzeitlich hatte der HB die Ware bestellt, die teils bei mir, teils bei ihm angeliefert wurde. Bis jetzt sind sie noch fröhlich am basteln. Mal sehen, vielleicht wird heute noch angefeuert!…
Grüße
Jörn

Heiz antwortete vor 13 Jahren

vielen Dank.

Bei mir soll die VOB gelten.

Wie sieht es da eigentliche mit Abweichungen im Preis vom Angebot aus ?

Also wenn Angebot 12.000 € ist was kann mich dann tatsächloich erwarten. Gibt es da einen Höchstbetrag der Abweichung ?

Danke

Heiz

Heiz antwortete vor 13 Jahren

vielen Dank.

Bei mir soll die VOB gelten.

Wie sieht es da eigentliche mit Abweichungen im Preis vom Angebot aus ?

Also wenn Angebot 12.000 € ist was kann mich dann tatsächloich erwarten. Gibt es da einen Höchstbetrag der Abweichung ?

Danke

Heiz

heusler antwortete vor 13 Jahren
Heiz:

Also wenn Angebot 12.000 € ist was kann mich dann tatsächloich erwarten. Gibt es da einen Höchstbetrag der Abweichung ?
Heiz

Bei Stuttgart21 gilt auch die VOB

heusler antwortete vor 13 Jahren
Heiz:

Also wenn Angebot 12.000 € ist was kann mich dann tatsächloich erwarten. Gibt es da einen Höchstbetrag der Abweichung ?
Heiz

Bei Stuttgart21 gilt auch die VOB

blasko antwortete vor 13 Jahren

Hallo Heiz,
es können bis 10% der Mengen aus den Einheitspreisen überschritten werden ohne neue Preisverhandlungen führen zu müssen, d.H. wenn es z.B. in dem Angebot eine Position mit 28 mm CU Rohr gibt, kann bei Abrechnung die Menge CU Rohr bis 10% höher sein wie im Angebot ohne neue Preisverhandlungen.

Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand, jetzt kommt es darauf an, wie gut hat der Anbieter für sein Angebot gemessen.
Daher immer eine Prüfbare Auflistung der im Angebot aufgeführten Positionen zur Schlussrechnung verlangen.

Normal müsste dir eine Abschrift der VOB/B ausgehändigt worden sein?

Gruß

blasko antwortete vor 13 Jahren

Hallo Heiz,
es können bis 10% der Mengen aus den Einheitspreisen überschritten werden ohne neue Preisverhandlungen führen zu müssen, d.H. wenn es z.B. in dem Angebot eine Position mit 28 mm CU Rohr gibt, kann bei Abrechnung die Menge CU Rohr bis 10% höher sein wie im Angebot ohne neue Preisverhandlungen.

Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand, jetzt kommt es darauf an, wie gut hat der Anbieter für sein Angebot gemessen.
Daher immer eine Prüfbare Auflistung der im Angebot aufgeführten Positionen zur Schlussrechnung verlangen.

Normal müsste dir eine Abschrift der VOB/B ausgehändigt worden sein?

Gruß