Fragen und AntwortenMehrfachbelegung Schornstein
Gunther_Barthel antwortete vor 14 Jahren

Hallo,

habe meinen P21 im Keller vom Schornsteinfeger abnehmen lassen.
Weiterhin hab ich im Obergeschoß einen Kamin am selben Zug.
Nun will der Schorni einen Nachweiß das der Atmos P21 für Mehrfachbelegung zugelassen ist.
Dachte bis dato das so etwas der Schornie entscheidet?
Er will nur einen Satz für die Akten.
Hat jemand das gleiche Problem?
Weiß nicht wer mir so was bestätigt?

Grüße



4 Antworten
Hubschrauber antwortete vor 14 Jahren

Bauart (A)1 – selbstschließende Türen – Mehrfachbelegung

Mehrfachbelegung von Schornsteinen, zum Beispiel Kaminöfen in mehreren Geschossen, ist bei gleichen Brennstoffen und Betriebsweisen (mit/ohne Gebläse) möglich. Der Schornsteinquerschnitt muss entsprechend dimensioniert sein. Bei Mehrfachbelegung müssen die Feuerstätten und Abgasanlagen so ausgelegt sein, dass die Gefahr von Abgasaustritt auch aus nicht betriebenen Feuerstätten nicht besteht. Zusätzlich kann es zu unangenehmer Schallübertragung zwischen den Geschossen beziehungsweise Räumen kommen.

Die Gefahr eines Abgasaustrittes von nicht betriebenen Feuerstätten z.B. durch ein offene Feuerraumtür wurde gemäß DIN 18891 „Kaminöfen für feste Brennstoffe“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Kachelöfen“ durch die Anforderung an selbtsschließende Feuerraumtüren geregelt.

Nach den zurückgezogenen Produktnormen DIN 18891 „Kaminöfen“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Heizeinsätze für Kachelöfen, Kaminkassetten“ wurden die Feuerstätten grundsätzlich auch nach der Bauart der Türschließung unterschieden.

Bauart (A)1 (geschlossene Betriebsweise)

Die Bauart 1 setzte voraus, dass die Feuerraumtür immer, mit Ausnahme bei der Bedienung, geschlossen ist oder die Füllöffnung nicht größer als 0,05 m2 lichten Querschnitt ist. Die Bedingung der geschlossenen Betriebsweise wird durch selbstschließende Türen erreicht, die nach Loslassen des Betreibers durch Federscharniere, durch eine Zugfeder oder auch durch Herabfallen per Schwerkraft selbsttätig schließen. Wesentlich ist, dass aufgrund der Konstruktion der Schließvorgang erreicht wird, so dass das Sicherheitsrisiko durch eine falsche Bedienung des Betreibers ausgeschaltet
Bauart 2 (offene und geschlossene Betriebsweise)

Bei Feuerstätten der Bauart 2 handelt es sich um Feuerstätten, deren Feuerung während des Betriebes geöffnet sein kann. Die Feuerraumtür kann wahlweise offen bleiben oder geschlossen werden. Für diese Feuerstätten gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Verbrennungsluftversorgung und des Schutzes von brennbaren Fußböden. Ausserdem müssen Feuerstätten der Bauart 2 einen eigenen Schornstein haben (Mehrfachbelegung ausgeschlossen)
DIN EN 13240 und DIN EN 13229 kennen jedoch keine Bauart A1 oder Bauart A2 mehr. Beide Produktnormen kennen nur noch einen planmäßigen Betrieb der Feuerstätten mit offener oder mit geschlossener Feuerraumtür. Auch wird nicht mehr eine Selbstschließung der Feuerraumtür gefordert, der Hersteller muss nur noch in der Bedienunsganleitung deutlich hervorheben, dass die Tür bei Betrieb geschlossen werden muss.

Welche Konsequenzen geben sich daraus, auch hinsichtlich einer Mehrfachbelegung von Feuerstätten an eine Abgasanlage?

Mehrfachbelegung von Abgasanlagen beim Anschluss von Raumheizern für feste Brennstoffe nach DIN EN 13240 oder Kamineinsätze nach DIN EN 13229

Gemäß Feuerungsverordnung (BayFeuV 11/2007) § 7, Abschnitt 4 dürfen mehrere Feuerstätten an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn durch die Bemessung und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist.

Die Verwendung einer Abgasanlage, die nach den entsprechenden Europäischen Normen hergestellt werden, regelt DIN V 18160-1:2006-01 „Abgasanlagen-Planung und Ausführung“. Gemäß DIN V 18160 muß die Bemessung von mehrfach belegten Abgasanlagen nach DIN EN 13384-2 durchgeführt werden.

Gemäß DIN 18896 „Feuerstätten für feste Brennstoffe, Technische Regeln für die Installation“, Abschnitt 6.2.2 sind Feuerstätten, die die Anforderungen der DIN EN 13240 oder DIN EN 13229 erfüllen und die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können oder eine selbstschließende Feuerraumtür haben für die Mehrfachbelegung geeignet.

Die Eignung der Feuerstätte für eine Mehrfachbelegung regelt DIN EN 13240 und DIN EN 13229, wobei Zeitbrandfeuerstätten, die bestimmungsgemäß gemäß Produktdokumentation des Herstellers nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können, für eine Mehrfachbelegung von Schornsteinen geeignet sind.

Gemäß DIN EN 13240, Abschnitt 5.1 muß der Nachweis der Eignung der Feuerstätte für Mehrfachbelegung durch eine „Sicherheitsprüfung bei natürlichem Förderdruck“ nach Abschnitt A.4.9.3 erfolgen. Gemäß den Erläuterungen in Abschnitt A.4.9.3 wird diese Prüfung nur für Dauerbrand-Feuerstätten durchgeführt, wenn sie für einen mehrfach belegten Schornstein geeignet sein sollen.

Hieraus resultiert, dass Zeitbrandfeuerstätten die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Feuerraumtüren betrieben werden dürfen, keinen prüftechnischen Nachweis der Eignung für eine Mehrfachbelegung benötigen.

Die englische Originalfassung EN 13240 verdeutlicht diese Folgerung in Abschnitt 5.1 „Where the appliance manufacturer claims that a continuous burning appliance can be connected to a chimney serving more than one appliance, and can be operated with solid mineral fuel and peat briquettes as suitable fuels, then when tested in accordance with A.4.9.3….“

Dementsprechend muß ein prüftechnischer Nachweis der Eignung eines Raumheizers nach EN 13240 für eine Mehrfachbelegung ausschließlich für Dauerbrandfeuerstätten für den bestimmungsgemäßen Betrieb mit mineralischen Brennstoffen oder Torfbriketts geführt werden.

Um Restrisiken auszuschließen empfiehlt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in den „Kriterien für die Benutzung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen“ (09/2009) neben der positiven feuerungstechnischen Bemessung der Abgasanlage nach DIN EN 13384-2 zusätzlich besondere Vorkehrungen zu treffen, wie z.B.

erhöhte Sicherheitsannahmen bei der Bemessung nach DIN EN 13384-2 (Druckreserve, größere strömungstechnische Sicherheitszahl SE usw.),
Maßnahmen gegen Schornsteinverstopfung bzw. -verschluss (z. B. Dohlengitter),
gegenseitige Verriegelung,
Absperrklappen im Verbindungsstück,
Verbindungsstück mit ausreichender senkrechter Anlaufstrecke unmittelbar hinter dem Abgasstutzen,
häufigere Überprüfung und/oder Reinigung der Abgasanlage.

Hubschrauber antwortete vor 14 Jahren

Bauart (A)1 – selbstschließende Türen – Mehrfachbelegung

Mehrfachbelegung von Schornsteinen, zum Beispiel Kaminöfen in mehreren Geschossen, ist bei gleichen Brennstoffen und Betriebsweisen (mit/ohne Gebläse) möglich. Der Schornsteinquerschnitt muss entsprechend dimensioniert sein. Bei Mehrfachbelegung müssen die Feuerstätten und Abgasanlagen so ausgelegt sein, dass die Gefahr von Abgasaustritt auch aus nicht betriebenen Feuerstätten nicht besteht. Zusätzlich kann es zu unangenehmer Schallübertragung zwischen den Geschossen beziehungsweise Räumen kommen.

Die Gefahr eines Abgasaustrittes von nicht betriebenen Feuerstätten z.B. durch ein offene Feuerraumtür wurde gemäß DIN 18891 „Kaminöfen für feste Brennstoffe“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Kachelöfen“ durch die Anforderung an selbtsschließende Feuerraumtüren geregelt.

Nach den zurückgezogenen Produktnormen DIN 18891 „Kaminöfen“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Heizeinsätze für Kachelöfen, Kaminkassetten“ wurden die Feuerstätten grundsätzlich auch nach der Bauart der Türschließung unterschieden.

Bauart (A)1 (geschlossene Betriebsweise)

Die Bauart 1 setzte voraus, dass die Feuerraumtür immer, mit Ausnahme bei der Bedienung, geschlossen ist oder die Füllöffnung nicht größer als 0,05 m2 lichten Querschnitt ist. Die Bedingung der geschlossenen Betriebsweise wird durch selbstschließende Türen erreicht, die nach Loslassen des Betreibers durch Federscharniere, durch eine Zugfeder oder auch durch Herabfallen per Schwerkraft selbsttätig schließen. Wesentlich ist, dass aufgrund der Konstruktion der Schließvorgang erreicht wird, so dass das Sicherheitsrisiko durch eine falsche Bedienung des Betreibers ausgeschaltet
Bauart 2 (offene und geschlossene Betriebsweise)

Bei Feuerstätten der Bauart 2 handelt es sich um Feuerstätten, deren Feuerung während des Betriebes geöffnet sein kann. Die Feuerraumtür kann wahlweise offen bleiben oder geschlossen werden. Für diese Feuerstätten gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Verbrennungsluftversorgung und des Schutzes von brennbaren Fußböden. Ausserdem müssen Feuerstätten der Bauart 2 einen eigenen Schornstein haben (Mehrfachbelegung ausgeschlossen)
DIN EN 13240 und DIN EN 13229 kennen jedoch keine Bauart A1 oder Bauart A2 mehr. Beide Produktnormen kennen nur noch einen planmäßigen Betrieb der Feuerstätten mit offener oder mit geschlossener Feuerraumtür. Auch wird nicht mehr eine Selbstschließung der Feuerraumtür gefordert, der Hersteller muss nur noch in der Bedienunsganleitung deutlich hervorheben, dass die Tür bei Betrieb geschlossen werden muss.

Welche Konsequenzen geben sich daraus, auch hinsichtlich einer Mehrfachbelegung von Feuerstätten an eine Abgasanlage?

Mehrfachbelegung von Abgasanlagen beim Anschluss von Raumheizern für feste Brennstoffe nach DIN EN 13240 oder Kamineinsätze nach DIN EN 13229

Gemäß Feuerungsverordnung (BayFeuV 11/2007) § 7, Abschnitt 4 dürfen mehrere Feuerstätten an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn durch die Bemessung und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist.

Die Verwendung einer Abgasanlage, die nach den entsprechenden Europäischen Normen hergestellt werden, regelt DIN V 18160-1:2006-01 „Abgasanlagen-Planung und Ausführung“. Gemäß DIN V 18160 muß die Bemessung von mehrfach belegten Abgasanlagen nach DIN EN 13384-2 durchgeführt werden.

Gemäß DIN 18896 „Feuerstätten für feste Brennstoffe, Technische Regeln für die Installation“, Abschnitt 6.2.2 sind Feuerstätten, die die Anforderungen der DIN EN 13240 oder DIN EN 13229 erfüllen und die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können oder eine selbstschließende Feuerraumtür haben für die Mehrfachbelegung geeignet.

Die Eignung der Feuerstätte für eine Mehrfachbelegung regelt DIN EN 13240 und DIN EN 13229, wobei Zeitbrandfeuerstätten, die bestimmungsgemäß gemäß Produktdokumentation des Herstellers nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können, für eine Mehrfachbelegung von Schornsteinen geeignet sind.

Gemäß DIN EN 13240, Abschnitt 5.1 muß der Nachweis der Eignung der Feuerstätte für Mehrfachbelegung durch eine „Sicherheitsprüfung bei natürlichem Förderdruck“ nach Abschnitt A.4.9.3 erfolgen. Gemäß den Erläuterungen in Abschnitt A.4.9.3 wird diese Prüfung nur für Dauerbrand-Feuerstätten durchgeführt, wenn sie für einen mehrfach belegten Schornstein geeignet sein sollen.

Hieraus resultiert, dass Zeitbrandfeuerstätten die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Feuerraumtüren betrieben werden dürfen, keinen prüftechnischen Nachweis der Eignung für eine Mehrfachbelegung benötigen.

Die englische Originalfassung EN 13240 verdeutlicht diese Folgerung in Abschnitt 5.1 „Where the appliance manufacturer claims that a continuous burning appliance can be connected to a chimney serving more than one appliance, and can be operated with solid mineral fuel and peat briquettes as suitable fuels, then when tested in accordance with A.4.9.3….“

Dementsprechend muß ein prüftechnischer Nachweis der Eignung eines Raumheizers nach EN 13240 für eine Mehrfachbelegung ausschließlich für Dauerbrandfeuerstätten für den bestimmungsgemäßen Betrieb mit mineralischen Brennstoffen oder Torfbriketts geführt werden.

Um Restrisiken auszuschließen empfiehlt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in den „Kriterien für die Benutzung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen“ (09/2009) neben der positiven feuerungstechnischen Bemessung der Abgasanlage nach DIN EN 13384-2 zusätzlich besondere Vorkehrungen zu treffen, wie z.B.

erhöhte Sicherheitsannahmen bei der Bemessung nach DIN EN 13384-2 (Druckreserve, größere strömungstechnische Sicherheitszahl SE usw.),
Maßnahmen gegen Schornsteinverstopfung bzw. -verschluss (z. B. Dohlengitter),
gegenseitige Verriegelung,
Absperrklappen im Verbindungsstück,
Verbindungsstück mit ausreichender senkrechter Anlaufstrecke unmittelbar hinter dem Abgasstutzen,
häufigere Überprüfung und/oder Reinigung der Abgasanlage.

Gunther_Barthel antwortete vor 14 Jahren

Danke für die schnelle Antwort,

werde es dem Schornsteinfeger so übergeben.
Eigentlich hatte ich es mir ja auch so gedacht, das er bzw. eine DIN auf Grund der Beschaffenheit meines Schornsteines über eine Mehrfachbelegung entscheidet.
Er will aber einen Nachweis der aussagt, das dieser Atmos P21 für eine Mehrfachbelegung geeignet ist.
Mal sehen ob er sich mit den Verweis auf die DIN und Verordnungen zufrieden gibt.

Danke
und schönes WE

Gunther_Barthel antwortete vor 14 Jahren

Danke für die schnelle Antwort,

werde es dem Schornsteinfeger so übergeben.
Eigentlich hatte ich es mir ja auch so gedacht, das er bzw. eine DIN auf Grund der Beschaffenheit meines Schornsteines über eine Mehrfachbelegung entscheidet.
Er will aber einen Nachweis der aussagt, das dieser Atmos P21 für eine Mehrfachbelegung geeignet ist.
Mal sehen ob er sich mit den Verweis auf die DIN und Verordnungen zufrieden gibt.

Danke
und schönes WE

Hubschrauber antwortete vor 14 Jahren

Hallo zusammen,

wir haben geplant uns einen Atmos P21 anzuschaffen. Der Kessel kommt in den Keller zusammen mit einem Pufferspeicher (800L). Gleichzeitig möchten wir im Erdgeschoss einen Kamin aufstellen, ob wassergeführt oder nicht ist noch nicht klar.

Im Schornstein ist nur Platz für einen (1) neuen Edelstahlkamin. Ist es möglich, das man beide am selben Kamin anschließt? Problem ist ja wohl, soweit ich recherchieren konnte, das Gebläse im Kessel in kombination mit dem Kaminofen.

Besten Dank im Voraus



4 Antworten
Hubschrauber antwortete vor 14 Jahren

Bauart (A)1 – selbstschließende Türen – Mehrfachbelegung

Mehrfachbelegung von Schornsteinen, zum Beispiel Kaminöfen in mehreren Geschossen, ist bei gleichen Brennstoffen und Betriebsweisen (mit/ohne Gebläse) möglich. Der Schornsteinquerschnitt muss entsprechend dimensioniert sein. Bei Mehrfachbelegung müssen die Feuerstätten und Abgasanlagen so ausgelegt sein, dass die Gefahr von Abgasaustritt auch aus nicht betriebenen Feuerstätten nicht besteht. Zusätzlich kann es zu unangenehmer Schallübertragung zwischen den Geschossen beziehungsweise Räumen kommen.

Die Gefahr eines Abgasaustrittes von nicht betriebenen Feuerstätten z.B. durch ein offene Feuerraumtür wurde gemäß DIN 18891 „Kaminöfen für feste Brennstoffe“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Kachelöfen“ durch die Anforderung an selbtsschließende Feuerraumtüren geregelt.

Nach den zurückgezogenen Produktnormen DIN 18891 „Kaminöfen“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Heizeinsätze für Kachelöfen, Kaminkassetten“ wurden die Feuerstätten grundsätzlich auch nach der Bauart der Türschließung unterschieden.

Bauart (A)1 (geschlossene Betriebsweise)

Die Bauart 1 setzte voraus, dass die Feuerraumtür immer, mit Ausnahme bei der Bedienung, geschlossen ist oder die Füllöffnung nicht größer als 0,05 m2 lichten Querschnitt ist. Die Bedingung der geschlossenen Betriebsweise wird durch selbstschließende Türen erreicht, die nach Loslassen des Betreibers durch Federscharniere, durch eine Zugfeder oder auch durch Herabfallen per Schwerkraft selbsttätig schließen. Wesentlich ist, dass aufgrund der Konstruktion der Schließvorgang erreicht wird, so dass das Sicherheitsrisiko durch eine falsche Bedienung des Betreibers ausgeschaltet
Bauart 2 (offene und geschlossene Betriebsweise)

Bei Feuerstätten der Bauart 2 handelt es sich um Feuerstätten, deren Feuerung während des Betriebes geöffnet sein kann. Die Feuerraumtür kann wahlweise offen bleiben oder geschlossen werden. Für diese Feuerstätten gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Verbrennungsluftversorgung und des Schutzes von brennbaren Fußböden. Ausserdem müssen Feuerstätten der Bauart 2 einen eigenen Schornstein haben (Mehrfachbelegung ausgeschlossen)
DIN EN 13240 und DIN EN 13229 kennen jedoch keine Bauart A1 oder Bauart A2 mehr. Beide Produktnormen kennen nur noch einen planmäßigen Betrieb der Feuerstätten mit offener oder mit geschlossener Feuerraumtür. Auch wird nicht mehr eine Selbstschließung der Feuerraumtür gefordert, der Hersteller muss nur noch in der Bedienunsganleitung deutlich hervorheben, dass die Tür bei Betrieb geschlossen werden muss.

Welche Konsequenzen geben sich daraus, auch hinsichtlich einer Mehrfachbelegung von Feuerstätten an eine Abgasanlage?

Mehrfachbelegung von Abgasanlagen beim Anschluss von Raumheizern für feste Brennstoffe nach DIN EN 13240 oder Kamineinsätze nach DIN EN 13229

Gemäß Feuerungsverordnung (BayFeuV 11/2007) § 7, Abschnitt 4 dürfen mehrere Feuerstätten an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn durch die Bemessung und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist.

Die Verwendung einer Abgasanlage, die nach den entsprechenden Europäischen Normen hergestellt werden, regelt DIN V 18160-1:2006-01 „Abgasanlagen-Planung und Ausführung“. Gemäß DIN V 18160 muß die Bemessung von mehrfach belegten Abgasanlagen nach DIN EN 13384-2 durchgeführt werden.

Gemäß DIN 18896 „Feuerstätten für feste Brennstoffe, Technische Regeln für die Installation“, Abschnitt 6.2.2 sind Feuerstätten, die die Anforderungen der DIN EN 13240 oder DIN EN 13229 erfüllen und die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können oder eine selbstschließende Feuerraumtür haben für die Mehrfachbelegung geeignet.

Die Eignung der Feuerstätte für eine Mehrfachbelegung regelt DIN EN 13240 und DIN EN 13229, wobei Zeitbrandfeuerstätten, die bestimmungsgemäß gemäß Produktdokumentation des Herstellers nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können, für eine Mehrfachbelegung von Schornsteinen geeignet sind.

Gemäß DIN EN 13240, Abschnitt 5.1 muß der Nachweis der Eignung der Feuerstätte für Mehrfachbelegung durch eine „Sicherheitsprüfung bei natürlichem Förderdruck“ nach Abschnitt A.4.9.3 erfolgen. Gemäß den Erläuterungen in Abschnitt A.4.9.3 wird diese Prüfung nur für Dauerbrand-Feuerstätten durchgeführt, wenn sie für einen mehrfach belegten Schornstein geeignet sein sollen.

Hieraus resultiert, dass Zeitbrandfeuerstätten die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Feuerraumtüren betrieben werden dürfen, keinen prüftechnischen Nachweis der Eignung für eine Mehrfachbelegung benötigen.

Die englische Originalfassung EN 13240 verdeutlicht diese Folgerung in Abschnitt 5.1 „Where the appliance manufacturer claims that a continuous burning appliance can be connected to a chimney serving more than one appliance, and can be operated with solid mineral fuel and peat briquettes as suitable fuels, then when tested in accordance with A.4.9.3….“

Dementsprechend muß ein prüftechnischer Nachweis der Eignung eines Raumheizers nach EN 13240 für eine Mehrfachbelegung ausschließlich für Dauerbrandfeuerstätten für den bestimmungsgemäßen Betrieb mit mineralischen Brennstoffen oder Torfbriketts geführt werden.

Um Restrisiken auszuschließen empfiehlt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in den „Kriterien für die Benutzung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen“ (09/2009) neben der positiven feuerungstechnischen Bemessung der Abgasanlage nach DIN EN 13384-2 zusätzlich besondere Vorkehrungen zu treffen, wie z.B.

erhöhte Sicherheitsannahmen bei der Bemessung nach DIN EN 13384-2 (Druckreserve, größere strömungstechnische Sicherheitszahl SE usw.),
Maßnahmen gegen Schornsteinverstopfung bzw. -verschluss (z. B. Dohlengitter),
gegenseitige Verriegelung,
Absperrklappen im Verbindungsstück,
Verbindungsstück mit ausreichender senkrechter Anlaufstrecke unmittelbar hinter dem Abgasstutzen,
häufigere Überprüfung und/oder Reinigung der Abgasanlage.

Hubschrauber antwortete vor 14 Jahren

Bauart (A)1 – selbstschließende Türen – Mehrfachbelegung

Mehrfachbelegung von Schornsteinen, zum Beispiel Kaminöfen in mehreren Geschossen, ist bei gleichen Brennstoffen und Betriebsweisen (mit/ohne Gebläse) möglich. Der Schornsteinquerschnitt muss entsprechend dimensioniert sein. Bei Mehrfachbelegung müssen die Feuerstätten und Abgasanlagen so ausgelegt sein, dass die Gefahr von Abgasaustritt auch aus nicht betriebenen Feuerstätten nicht besteht. Zusätzlich kann es zu unangenehmer Schallübertragung zwischen den Geschossen beziehungsweise Räumen kommen.

Die Gefahr eines Abgasaustrittes von nicht betriebenen Feuerstätten z.B. durch ein offene Feuerraumtür wurde gemäß DIN 18891 „Kaminöfen für feste Brennstoffe“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Kachelöfen“ durch die Anforderung an selbtsschließende Feuerraumtüren geregelt.

Nach den zurückgezogenen Produktnormen DIN 18891 „Kaminöfen“ und DIN 18895 „Kamineinsätze, Heizeinsätze für Kachelöfen, Kaminkassetten“ wurden die Feuerstätten grundsätzlich auch nach der Bauart der Türschließung unterschieden.

Bauart (A)1 (geschlossene Betriebsweise)

Die Bauart 1 setzte voraus, dass die Feuerraumtür immer, mit Ausnahme bei der Bedienung, geschlossen ist oder die Füllöffnung nicht größer als 0,05 m2 lichten Querschnitt ist. Die Bedingung der geschlossenen Betriebsweise wird durch selbstschließende Türen erreicht, die nach Loslassen des Betreibers durch Federscharniere, durch eine Zugfeder oder auch durch Herabfallen per Schwerkraft selbsttätig schließen. Wesentlich ist, dass aufgrund der Konstruktion der Schließvorgang erreicht wird, so dass das Sicherheitsrisiko durch eine falsche Bedienung des Betreibers ausgeschaltet
Bauart 2 (offene und geschlossene Betriebsweise)

Bei Feuerstätten der Bauart 2 handelt es sich um Feuerstätten, deren Feuerung während des Betriebes geöffnet sein kann. Die Feuerraumtür kann wahlweise offen bleiben oder geschlossen werden. Für diese Feuerstätten gelten besondere Anforderungen hinsichtlich der Verbrennungsluftversorgung und des Schutzes von brennbaren Fußböden. Ausserdem müssen Feuerstätten der Bauart 2 einen eigenen Schornstein haben (Mehrfachbelegung ausgeschlossen)
DIN EN 13240 und DIN EN 13229 kennen jedoch keine Bauart A1 oder Bauart A2 mehr. Beide Produktnormen kennen nur noch einen planmäßigen Betrieb der Feuerstätten mit offener oder mit geschlossener Feuerraumtür. Auch wird nicht mehr eine Selbstschließung der Feuerraumtür gefordert, der Hersteller muss nur noch in der Bedienunsganleitung deutlich hervorheben, dass die Tür bei Betrieb geschlossen werden muss.

Welche Konsequenzen geben sich daraus, auch hinsichtlich einer Mehrfachbelegung von Feuerstätten an eine Abgasanlage?

Mehrfachbelegung von Abgasanlagen beim Anschluss von Raumheizern für feste Brennstoffe nach DIN EN 13240 oder Kamineinsätze nach DIN EN 13229

Gemäß Feuerungsverordnung (BayFeuV 11/2007) § 7, Abschnitt 4 dürfen mehrere Feuerstätten an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn durch die Bemessung und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist.

Die Verwendung einer Abgasanlage, die nach den entsprechenden Europäischen Normen hergestellt werden, regelt DIN V 18160-1:2006-01 „Abgasanlagen-Planung und Ausführung“. Gemäß DIN V 18160 muß die Bemessung von mehrfach belegten Abgasanlagen nach DIN EN 13384-2 durchgeführt werden.

Gemäß DIN 18896 „Feuerstätten für feste Brennstoffe, Technische Regeln für die Installation“, Abschnitt 6.2.2 sind Feuerstätten, die die Anforderungen der DIN EN 13240 oder DIN EN 13229 erfüllen und die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können oder eine selbstschließende Feuerraumtür haben für die Mehrfachbelegung geeignet.

Die Eignung der Feuerstätte für eine Mehrfachbelegung regelt DIN EN 13240 und DIN EN 13229, wobei Zeitbrandfeuerstätten, die bestimmungsgemäß gemäß Produktdokumentation des Herstellers nur mit geschlossenen Türen betrieben werden können, für eine Mehrfachbelegung von Schornsteinen geeignet sind.

Gemäß DIN EN 13240, Abschnitt 5.1 muß der Nachweis der Eignung der Feuerstätte für Mehrfachbelegung durch eine „Sicherheitsprüfung bei natürlichem Förderdruck“ nach Abschnitt A.4.9.3 erfolgen. Gemäß den Erläuterungen in Abschnitt A.4.9.3 wird diese Prüfung nur für Dauerbrand-Feuerstätten durchgeführt, wenn sie für einen mehrfach belegten Schornstein geeignet sein sollen.

Hieraus resultiert, dass Zeitbrandfeuerstätten die bestimmungsgemäß nur mit geschlossenen Feuerraumtüren betrieben werden dürfen, keinen prüftechnischen Nachweis der Eignung für eine Mehrfachbelegung benötigen.

Die englische Originalfassung EN 13240 verdeutlicht diese Folgerung in Abschnitt 5.1 „Where the appliance manufacturer claims that a continuous burning appliance can be connected to a chimney serving more than one appliance, and can be operated with solid mineral fuel and peat briquettes as suitable fuels, then when tested in accordance with A.4.9.3….“

Dementsprechend muß ein prüftechnischer Nachweis der Eignung eines Raumheizers nach EN 13240 für eine Mehrfachbelegung ausschließlich für Dauerbrandfeuerstätten für den bestimmungsgemäßen Betrieb mit mineralischen Brennstoffen oder Torfbriketts geführt werden.

Um Restrisiken auszuschließen empfiehlt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in den „Kriterien für die Benutzung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen“ (09/2009) neben der positiven feuerungstechnischen Bemessung der Abgasanlage nach DIN EN 13384-2 zusätzlich besondere Vorkehrungen zu treffen, wie z.B.

erhöhte Sicherheitsannahmen bei der Bemessung nach DIN EN 13384-2 (Druckreserve, größere strömungstechnische Sicherheitszahl SE usw.),
Maßnahmen gegen Schornsteinverstopfung bzw. -verschluss (z. B. Dohlengitter),
gegenseitige Verriegelung,
Absperrklappen im Verbindungsstück,
Verbindungsstück mit ausreichender senkrechter Anlaufstrecke unmittelbar hinter dem Abgasstutzen,
häufigere Überprüfung und/oder Reinigung der Abgasanlage.

Gunther_Barthel antwortete vor 14 Jahren

Danke für die schnelle Antwort,

werde es dem Schornsteinfeger so übergeben.
Eigentlich hatte ich es mir ja auch so gedacht, das er bzw. eine DIN auf Grund der Beschaffenheit meines Schornsteines über eine Mehrfachbelegung entscheidet.
Er will aber einen Nachweis der aussagt, das dieser Atmos P21 für eine Mehrfachbelegung geeignet ist.
Mal sehen ob er sich mit den Verweis auf die DIN und Verordnungen zufrieden gibt.

Danke
und schönes WE

Gunther_Barthel antwortete vor 14 Jahren

Danke für die schnelle Antwort,

werde es dem Schornsteinfeger so übergeben.
Eigentlich hatte ich es mir ja auch so gedacht, das er bzw. eine DIN auf Grund der Beschaffenheit meines Schornsteines über eine Mehrfachbelegung entscheidet.
Er will aber einen Nachweis der aussagt, das dieser Atmos P21 für eine Mehrfachbelegung geeignet ist.
Mal sehen ob er sich mit den Verweis auf die DIN und Verordnungen zufrieden gibt.

Danke
und schönes WE